Satzung

Jugendbildungswerk Berlin – Brandenburg e.V. 

Die Satzung wurde am 3. September 2013 durch die Gründungsversammlung beschlossen. 

 

1. Änderung per Beschluss der Mitgliederversammlung am 2. Dezember 2017 

2. Änderung per Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. Dezember 2019

3. redaktionelle Änderung per Beschluss des Vorstandes vom 10. Juli 2020 

 

 

§ 1          Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Jugendbildungswerk Berlin – Brandenburg e.V.“.

Die Kurzfassung lautet „JBW e.V.“.

               

2. Der Verein hat seinen Sitz in 15517 Fürstenwalde (Spree).

 

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (e.V.) eingetragen.

 

3. Das Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr.

 

 

§ 2          Aufgaben und Zweck

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.

 

2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung der Kinder- und Jugend-, Erwachsenen- und Familienbildung.

 

3. In diesem Sinne führt der Verein Bildungs- und Begegnungsprojekte, insbesondere als Workshop- und Bildungswochenenden, pädagogischen Kinder- und Jugendreisen sowie Bildungstage,  in offener Form mit Jugendlichen und Erwachsenen durch, um sie selbstbestimmt zu einem verantwortungsbewussten Leben und aktiver Mitarbeit im demokratischen Staat und in einer pluralistischen Gesellschaft anzuregen.

Seine Bildungsarbeit führt der Verein in Form von Seminaren, Konferenzen, Studienfahrten und praxisorientierten Angeboten in den Bereichen Umweltschutz, Kultur, Politik, Bildung,

Kommunalpolitik und Internationalismus durch.

 

Getragen von dem Bemühen die soziale Integration insbesondere junger Menschen im Bereich Jugendhilfe und Sozialarbeit zu realisieren, soll eine möglichst vielfältige Kinder-, Jugendhilfe- und Sozialarbeit geleistet werden.

 

Dieses wird insbesondere verwirklicht

               

  • durch die Förderung und institutionelle Trägerschaft von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß der §§ 11, 12, 13 des SGB VIII und den Bestimmungen des Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) des Landes Brandenburg;
  • durch die Schaffung und Unterstützung von nachhaltigen Strukturen und Netzwerken; insbesondere durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;
  • durch die Förderung und institutionelle Trägerschaft von Kultur- und Bildungsarbeit, Ausbildungs- und Qualifizierungsmanagement unter anderem als qualifizierter Akteur und Projektentwickler in der Berufsorientierung für Schüler*innen, der Jugendberufshilfe sowie der soziokulturellen Kinder- und Jugendarbeit, der Umwelt- und Demokratiebildung.
  • die Vertretung der Interessen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;
  • durch die Förderung der Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen in Vereinen, Verbänden, Schulen und Kommunen durch Beteiligungsprojekte und -workshops, unter anderem durch Mitwirkung bei der regionalen und lokalen Umsetzung des § 8a der Brandenburger Kommunalverfassung.
  • durch die Organisation von Erfahrungsaustausch zwischen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unter anderem als generationsübergreifende Dialogveranstaltungen, z.B. Podiumsgespräche und Erzählcafés und Begegnungen der Generationen.
  • die Erprobung und Erforschung selbstbestimmter und innovativer Modell-, Projekt- und Arbeitsformen;
  • die fachliche, inhaltliche und organisatorische Unterstützung von Vereinen, Verbänden, Initiativgruppen und Kommunen durch Beratung und Fortbildungen;
  • öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Seminare mit thematischem und personellem Bezug zu gesellschaftlich relevanten Themen aus Sicht von Kindern und jungen Erwachsenen;
  • die Durchführung von Schulungen für ehrenamtlich Tätige (z.B. Jugendleitercard – JuLeiCa);
  • die Durchführung von Kinder- und Jugendferien/-freizeiten und pädagogischen Kinder- und Jugendreisen
  • die Durchführung von internationalen Jugend- und Fachkräfteaustausch;
  • die Förderung der politischen Bildung und Demokratiebildung, insbesondere durch die Organisation von Diskussionsrunden und Seminaren in Kooperation mit der Landeszentrale für politische Bildung des Bundes und der Länder Berlin und Brandenburg;
  • die Stellungnahme zu aktuellen Fragen der Jugendpolitik und des Jugendrechts und das Eintreten für deren Durchsetzung insbesondere durch die aktive Mitarbeit in den Gremien der Kinder- und Jugendhilfe, z.B. den regionalen AG nach §78 SGB VIII;
  • die Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen, Trainings in Schulen, Unternehmen, Behörden, Organisationen für Menschen mit Migrationshintergrund und für die Mehrheitsbevölkerung, insbesondere in Teambildungsprojekten und Bildungsangeboten des “Sozialen Lernens in Gruppen” (§ 29 SGB VIII);
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Jugendarbeit, der Jugendhilfe und der Jugendsozialarbeit durch die aktive Mitgliedschaft in regionalen und landesweiten Fachgremien und -verbänden der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Familien- und Erwachsenenarbeit;

 

4. Der Verein unterstützt junge Menschen, insbesondere von Benachteiligung und Ausgrenzung bedrohten Kindern und Jugendlichen, bei der Durchsetzung ihrer Interessen.

Er fördert die Mitbestimmung von Kindern und Jugendlichen bei der Gestaltung ihres Lebensumfeldes und im demokratischen Gemeinwesen.

Er fördert die Gleichberechtigung aller Jugendlichen gleich welcher sexuellen Identität und Orientierung und des Abbaus von Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen.

 

5.  Der Verein ist parteienunabhängig.

Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz. Er tritt rassistischen, extremistischen, sexistischen, fremdenfeindlichen und diskriminierenden Bestrebungen entgegen.

Er fördert die soziale Integration und gleichberechtigte Teilhabe unter Wahrung der kulturellen Vielfalt.

 

6. Seine Arbeit macht der Verein durch Publikationen und Medienangebote öffentlich.

Der Verein arbeitet zur Verwirklichung seiner Ziele mit Partnern ähnlicher Zielstellung zusammen.

 

§ 3          Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 4          Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.

Jugendliche Personen können ebenso Mitglied werden, wobei die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Mitgliedschaft zwingend notwendig ist.

 

2. Der Eintritt in den Verein erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der beim Vorstand erhältlich ist.

 

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

 

4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand zum jeweiligen Quartalsende.

 

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag ein Jahr in Rückstand bleibt.

Der Ausschluss erfolgt nach Beschluss durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschlussbeschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand einzulegen.

Bei fristgemäßer Einlegung des Widerspruches entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Beratung über den Ausschluss.

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung kann nur mit 2/3 - Mehrheit der abgegebenen Stimme beschlossen werden.

 

6. Die Mitgliedsformen werden in der Beitragsordnung geregelt.

 

§ 5          Einnahmen und Beiträge

 

1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, sonstigen Beiträgen, Fördermitteln und öffentlichen Zuschüssen.

 

2. Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß der geltenden Beitragsordnung des Vereins. Die Beitragsordnung und deren Änderung beschließt die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 6          Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

 

§ 7          Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung zusammen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis zu zehn Tagen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

 

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung Von 25% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die Ladungsfrist kann in diesem Fall auf zwei Wochen verkürzt werden.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Ihr ist die Jahresabrechnung, der Jahresbericht und Entlastung des Vorstandes zur Entscheidung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet des Weiteren über:  

 

  • die Festlegung von grundsätzlichen Richtlinien für die Arbeit des Vereines
  • den Haushaltsplan des Vereines, über die Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Beteiligungsberichtes des Vorstandes und möglicher Zweckbetriebe
  • die Festsetzung und Höhe des Jahresbeitrages in der Beitragsordnung
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über die Berufung eines Ausschließungsbeschlusses des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereines

 

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.

Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, muss geheim abgestimmt werden.

 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

7. Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder (gemäß § 3 der Beitragsordnung) haben jeweils eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Hauptamtlich im Verein beschäftigte Mitarbeiter*innen haben keine Stimme.

Juristische Personen sind nur stimmberechtigt, wenn eine schriftliche Bevollmächtigung für einen Delegierten bzw. eine Delegierte vorliegt.

               

8. Wahlen sind geheim. Der Vorstand wird entsprechend seiner satzungsgemäßen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen nacheinander und getrennt gewählt:

 

 

•             die / der Vorsitzende

•             die / der stellvertretende Vorsitzende

•             die / der Schatzmeister*in

•             die / der Beisitzer.

 

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Hat niemand die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich erhalten, so findet zwischen den erst- und zweitplatzierten Kandidat*innen eine Stichwahl statt. Gewählt ist die- oder derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet ein erneuter Wahlgang statt. Sollte wiederum Stimmengleichheit erzielt werden, entscheidet das Los.

 

9. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die/den Schriftführer*in und die/den Vorsitzende*n zu unterzeichnen.

 

§ 8          Der Vorstand

 

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

•             die / der Vorsitzende

•             die / der stellvertretende Vorsitzende

•             die / der Schatzmeister*in

•             die / der Beisitzer.

 

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Für das Gründungsjahr wird die Amtszeit auf drei Jahre erweitert.

Die jeweils amtierenden Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer eine/n Nachfolger*in wählen.

 

4. Die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorstand. Dieses erfolgt ehrenamtlich.

 

5. Die Vorstandssitzungen finden monatlich und nach Bedarf statt. Die Einladungen zur Vorstandssitzung erfolgt durch die / den Vorsitzenden schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von zehn Tagen. Die Ladung kann digital erfolgen, so alle Vorstandsmitglieder darüber erreichbar sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

§ 9          Satzungsänderungen

 

1. Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3Mehrheit erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf den Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt wurde.

 

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

3. Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit der Zustimmung 2/3 der Vereinsmitglieder beschlossen werden.

 

§ 10       Datenschutz

 

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben

 

•             Name, Vorname

•             Meldeadresse

•             Geburtsdatum

•             telefonische und digitale Erreichbarkeit

•             Beruf

 

Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

§ 11       Auflösung des Vereins

 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist die Zustimmung von ¾ der Vereinsmitglieder notwendig. Der Beschluss kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Stiftung SPI (Sozialpädagogisches Institut “Walter May”, Niederlassung Brandenburg Süd-Ost), die es im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

 

§ 12       Geschäftsführer*in

 

Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer*in berufen. Die Aufgaben der / des Geschäftsführerin/s bestimmt der Vorstand.

 

§ 13       Schriftform der Beschlüsse

 

Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und der/dem Protokollführer*in der Sitzung zu unterzeichnen.

 

§ 14       Inkrafttreten, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

 

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Redaktionelle Änderungen der Satzung, auf Verlangen des Amtsgerichtes bzw. anderer Behörden, kann der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vornehmen.